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   VG Ansbach, 19.10.2010 - AN 1 K 08. 02044   

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VG Ansbach, 19.10.2010 - AN 1 K 08. 02044 (https://dejure.org/2010,69284)
VG Ansbach, Entscheidung vom 19.10.2010 - AN 1 K 08. 02044 (https://dejure.org/2010,69284)
VG Ansbach, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - AN 1 K 08. 02044 (https://dejure.org/2010,69284)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    BeamtenrechtFamilienbezogene amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten KindernNachzahlung erst ab dem Haushaltsjahr der AntragstellungKeine Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs erwachsener KinderBeschluss des ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VG Ansbach, 19.10.2010 - AN 1 K 08. 02044
    Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91).

    den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Finanzen, Dienstelle ..., vom 19. November 2008 zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum von 2002 bis 2004 die Erhöhungsbeträge entgegen dem Schreiben des Landesamtes für Finanzen vom 1. Juli 2008 nachzuzahlen, ferner, für den Zeitraum 2005 bis 2007 die Erhöhungsbeträge nachzuzahlen, die sich aus der Differenz des tatsächlichen Bedarfs für erwachsene und minderjährige Kinder analog den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91) und des Urteils vom 17. Juni 2004 (2 C 34.02) ergeben.

    Weiter sei unmissverständlich der Bezug auf die Rechtsquellen hergestellt, nämlich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (2 C 46.00).

    Der vom Kläger streitgegenständlich mit dem hier maßgeblichen Schreiben vom 19. Juli 2005 i.V.m. seinem Widerspruchsschreiben vom 9. September 2008 rückwirkend ab dem Jahre 2002 auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Beschluss vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300) geltend gemachte Anspruch besteht nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch erst ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber dem Dienstherrn erstmals dargetan hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation für unzureichend hält (Urteile vom 27.5.2010 - 2 C 33.09 und vom 13.11.2008 - 2 C 16.07, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 = ZBR 2009, 166).

    Dementsprechend hat der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (a.a.O.) durch Art. 9 § 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom 19. November 1999 - BBVAnpG 99 (BGBl I S. 2198) Nachzahlungsansprüche für die Jahre 1988 bis 1998 begründet, die an das Jahr der Geltendmachung des Alimentationsdefizits anknüpfen.

    In dem Beschluss vom 24. November 1998 (a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht Beamten durch eine Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG Anspruch auf Zahlung weiterer familienbezogener Besoldungsbestandteile zur Deckung des Mehrbedarfs des dritten und jedes weiteren unterhaltsberechtigten Kindes für den Fall zugesprochen, dass der Gesetzgeber das insoweit festgestellte verfassungswidrige Alimentationsdefizit nicht bis zum 31. Dezember 1999 beseitigt hat.

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu dieser Frage in dem Beschluss vom 24. November 1998 (a.a.O.) nicht geäußert.

    Daran ändert nichts, dass das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 24. November 1998 (a.a.O.) Vorgaben für die verfassungskonforme Berechnung des kinderbezogenen Bedarfs gemacht hat.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht durch die Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24. November 1998 (a.a.O.) den Gesetzesvorbehalt hinsichtlich der kinderbezogenen Besoldungsleistungen für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft gesetzt und den betreffenden Beamten als normersetzende Interimsregelung unmittelbar Zahlungsansprüche in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem gesetzlichen Nettoeinkommen und dem unter Einbeziehung des kinderbezogenen Mehrbedarfs verfassungsrechtlich gebotenen Nettoeinkommen zugesprochen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.5.2010, und vom 17.6.2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.05.2010 - 2 C 33.09

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder;

    Auszug aus VG Ansbach, 19.10.2010 - AN 1 K 08. 02044
    Der vom Kläger streitgegenständlich mit dem hier maßgeblichen Schreiben vom 19. Juli 2005 i.V.m. seinem Widerspruchsschreiben vom 9. September 2008 rückwirkend ab dem Jahre 2002 auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Beschluss vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300) geltend gemachte Anspruch besteht nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch erst ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber dem Dienstherrn erstmals dargetan hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation für unzureichend hält (Urteile vom 27.5.2010 - 2 C 33.09 und vom 13.11.2008 - 2 C 16.07, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 = ZBR 2009, 166).

    Diese muss den Zeitraum ab der Feststellung der Verfassungswidrigkeit erfassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.5.2010 - 2 C 33.09, vom 17.12.2008 - 2 C 40.07, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 102, vom 20.3.2008 - 2 C 49.07, BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 und vom 20.6.1996 - 2 C 7.95, Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 8).

    Vielmehr gibt ihnen die Vollstreckungsanordnung als normersetzende Interimsregelung unmittelbar Zahlungsansprüche in Höhe des Differenzbetrags, wenn ihr gesetzliches Nettoeinkommen nach Abzug des kinderbezogenen Mehrbedarfs nach den Berechnungsvorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinter dem verfassungsrechtlich gebotenen Nettoeinkommen zurückbleibt (BVerwG, Urteile vom 27.5.2010, a.a.O. und vom 17.6.2004 - 2 C 34.02, BVerwGE 121, 91 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 79; zur Geltung der Vollstreckungsanordnung für das Jahr 1999: Urteil vom 17.12.2008, a.a.O.).

    Anhaltspunkte für ein beredtes Schweigen vermochte das Bundesverwaltungsgericht den Beschlussgründen nicht zu entnehmen (Urteil vom 27.5.2010, a.a.O.).

    Das Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung entfällt auch nicht im Hinblick darauf, dass der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts für die Dauer ihrer Geltung die Bedeutung einer normersetzenden Interimsregelung zukommt, die die gesetzlich festgelegte Besoldung bis zu der verfassungsrechtlich gebotenen Höhe aufstockt (BVerwG, Urteile vom 27.5.2010, a.a.O. und vom 17.6.2004, a.a.O.).

    Es bleibt ihm überlassen, welche Maßnahmen er ergreift, um das Gebot amtsangemessener Alimentation zu erfüllen (BVerwG, Urteile vom 27.5.2010, a.a.O und vom 20.3.2008 - 2 C 49.07, BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94).

    Aufgrund des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im besoldungsrelevanten Bereich gilt dies auch dann, wenn das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die Alimentation der Beamten, d.h. ihr Nettoeinkommen, verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2010, a.a.O).

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus VG Ansbach, 19.10.2010 - AN 1 K 08. 02044
    Voraussetzung für die Nachzahlung der Erhöhungsbeträge für dritte und weitere im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kinder sei, dass die Ansprüche entsprechend den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (2 BvL 1/86) und 24. November 1998 (BvL 26/91 u.a.) zeitnah geltend gemacht worden seien.

    Daher muss die Alimentation der untätig gebliebenen Beamten nicht rückwirkend auf das verfassungsrechtlich gebotene Niveau erhöht werden (BVerfG, Beschlüsse vom 22.3.1990 - 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363 und vom 24.11.1998, a.a.O.).

    Den Beamten werden fortlaufend Mittel zur Verfügung gestellt, um sie in die Lage zu versetzen, damit kontinuierlich den amtsangemessenen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie sicherzustellen (BVerfG, Beschluss vom 22.3.1990, a.a.O., S. 385).

    Dem steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegenüber, wonach Beamte hinzunehmen haben, dass sie für ihre Dienste verfassungswidrig zu niedrig alimentiert worden sind, wenn sie die Höhe ihrer Alimentation nicht rechtzeitig beanstandet haben (BVerfG, Beschlüsse vom 22.3.1990, a.a.O. und vom 24.11.1998, a.a.O.).

    Ein um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag ("15 v.H.-Betrag") lässt den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten (und seiner Familie) geschuldeten Unterhalt derzeit hinreichend deutlich werden (vgl. BVerfGE 81, 363 ).

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

    Auszug aus VG Ansbach, 19.10.2010 - AN 1 K 08. 02044
    Mit Schreiben vom 19. Mai 2005 beantragte der Kläger nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 (2 C 34.02) einen höheren Familienzuschlag.

    den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Finanzen, Dienstelle ..., vom 19. November 2008 zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum von 2002 bis 2004 die Erhöhungsbeträge entgegen dem Schreiben des Landesamtes für Finanzen vom 1. Juli 2008 nachzuzahlen, ferner, für den Zeitraum 2005 bis 2007 die Erhöhungsbeträge nachzuzahlen, die sich aus der Differenz des tatsächlichen Bedarfs für erwachsene und minderjährige Kinder analog den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91) und des Urteils vom 17. Juni 2004 (2 C 34.02) ergeben.

    Vielmehr gibt ihnen die Vollstreckungsanordnung als normersetzende Interimsregelung unmittelbar Zahlungsansprüche in Höhe des Differenzbetrags, wenn ihr gesetzliches Nettoeinkommen nach Abzug des kinderbezogenen Mehrbedarfs nach den Berechnungsvorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinter dem verfassungsrechtlich gebotenen Nettoeinkommen zurückbleibt (BVerwG, Urteile vom 27.5.2010, a.a.O. und vom 17.6.2004 - 2 C 34.02, BVerwGE 121, 91 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 79; zur Geltung der Vollstreckungsanordnung für das Jahr 1999: Urteil vom 17.12.2008, a.a.O.).

    Das Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung entfällt auch nicht im Hinblick darauf, dass der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts für die Dauer ihrer Geltung die Bedeutung einer normersetzenden Interimsregelung zukommt, die die gesetzlich festgelegte Besoldung bis zu der verfassungsrechtlich gebotenen Höhe aufstockt (BVerwG, Urteile vom 27.5.2010, a.a.O. und vom 17.6.2004, a.a.O.).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht durch die Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24. November 1998 (a.a.O.) den Gesetzesvorbehalt hinsichtlich der kinderbezogenen Besoldungsleistungen für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft gesetzt und den betreffenden Beamten als normersetzende Interimsregelung unmittelbar Zahlungsansprüche in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem gesetzlichen Nettoeinkommen und dem unter Einbeziehung des kinderbezogenen Mehrbedarfs verfassungsrechtlich gebotenen Nettoeinkommen zugesprochen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.5.2010, und vom 17.6.2004, a.a.O.).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus VG Ansbach, 19.10.2010 - AN 1 K 08. 02044
    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausgeführt, dass die Alimentation des Beamten demgegenüber etwas qualitativ anderes ist (vgl. BVerfGE 44, 249 ).

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 24.11.1998, a.a.O. und vom 30.3.1977, 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75) entschieden, dass die Alimentation des Beamten und seiner Familie etwas qualitativ anderes und Eindeutigeres ist als staatliche Hilfe zur Erhaltung meines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle.

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus VG Ansbach, 19.10.2010 - AN 1 K 08. 02044
    Diese muss den Zeitraum ab der Feststellung der Verfassungswidrigkeit erfassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.5.2010 - 2 C 33.09, vom 17.12.2008 - 2 C 40.07, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 102, vom 20.3.2008 - 2 C 49.07, BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 und vom 20.6.1996 - 2 C 7.95, Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 8).

    Es bleibt ihm überlassen, welche Maßnahmen er ergreift, um das Gebot amtsangemessener Alimentation zu erfüllen (BVerwG, Urteile vom 27.5.2010, a.a.O und vom 20.3.2008 - 2 C 49.07, BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94).

  • BVerwG, 17.12.2008 - 2 C 40.07

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder;

    Auszug aus VG Ansbach, 19.10.2010 - AN 1 K 08. 02044
    Diese muss den Zeitraum ab der Feststellung der Verfassungswidrigkeit erfassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.5.2010 - 2 C 33.09, vom 17.12.2008 - 2 C 40.07, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 102, vom 20.3.2008 - 2 C 49.07, BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 und vom 20.6.1996 - 2 C 7.95, Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 8).

    Vielmehr gibt ihnen die Vollstreckungsanordnung als normersetzende Interimsregelung unmittelbar Zahlungsansprüche in Höhe des Differenzbetrags, wenn ihr gesetzliches Nettoeinkommen nach Abzug des kinderbezogenen Mehrbedarfs nach den Berechnungsvorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinter dem verfassungsrechtlich gebotenen Nettoeinkommen zurückbleibt (BVerwG, Urteile vom 27.5.2010, a.a.O. und vom 17.6.2004 - 2 C 34.02, BVerwGE 121, 91 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 79; zur Geltung der Vollstreckungsanordnung für das Jahr 1999: Urteil vom 17.12.2008, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 29.06

    Widerspruchsverfahren; öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis;

    Auszug aus VG Ansbach, 19.10.2010 - AN 1 K 08. 02044
    Zudem trifft Beamte bei erfolglosen Anträgen und Widersprüchen in dienstrechtlichen Angelegenheiten keine Kostenerstattungspflicht (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BayVwVfG; BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 29.06, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 53 RdNr. 17).
  • BVerwG, 25.01.2006 - 2 B 36.05

    Nachzahlung von Besoldungsbestandteilen; Rechtshängigkeitszinsen; Verzugszinsen;

    Auszug aus VG Ansbach, 19.10.2010 - AN 1 K 08. 02044
    Auch die Nachzahlungsansprüche für die Zeit ab der Geltendmachung des Alimentationsdefizits bis zur verfassungsgerichtlichen Feststellung des Alimentationsdefizits entstehen erst, wenn der Gesetzgeber die nachzuzahlenden Beträge festlegt (BVerwG, Urteil vom 21.9.2006 - 2 C 5.06, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 38; Beschluss vom 25.1.2006 - 2 B 36.05, Buchholz 240 § 3 BBesG Nr. 7).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03

    Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht;

    Auszug aus VG Ansbach, 19.10.2010 - AN 1 K 08. 02044
    Andererseits führt ein unverschuldetes Fernbleiben vom Dienst nicht zu besoldungsrechtlichen Nachteilen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.4.2004 - 2 C 9.03, Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 und vom 10.4.1997 - 2 C 29.96, BVerwGE 104, 230 = Buchholz 240 § 9 a BBesG Nr. 2).
  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

  • BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 5.06

    Zeitvorgabe für die Geltendmachung von Besoldungsansprüchen nach Art. 9 § 1 Abs.

  • BVerwG, 10.04.1997 - 2 C 29.96

    Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung eines Beamten - Dienstunfähigkeit

  • BVerwG, 28.11.2007 - 2 B 66.07

    Berechnung ergänzender Besoldungsleistungen zur Deckung des Mehrbedarfs wegen

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

  • BVerwG, 13.11.2008 - 2 C 16.07

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder;

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 46.00

    Anspruch kinderreicher Beamter auf Nachzahlung von Besoldung

  • VGH Bayern, 27.08.2007 - 3 B 06.3368
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